Einholung einer Zweitmeinung

Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 27b SGB V nunmehr festgeschrieben, dass ein Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung vor einem geplanten Eingriff besteht.

Der behandelnde Arzt ist vor einem geplanten Eingriff verpflichtet, dem Versicherten darüber aufzuklären, dass er das Recht hat, sich bei einem unabhängigen Arzt eine Zweitmeinung einzuholen. Diese Aufklärung hat zumindest zehn Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, damit der Versicherte für die Einholung der Zweitmeinung genug Zeit hat.

Der behandelnde Arzt hat zudem darüber aufzuklären, dass der Versicherte einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der für die Erstellung einer Zweitmeinung erforderlichen Befundunterlagen hat. Die Kosten hierfür trägt die zuständige Krankenkasse.