Corona-Krise: Herausforderung für Arbeitgeber

Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaft sind bereits jetzt eklatant und führen vor allem für Unternehmer zu zahlreichen rechtlichen Unklarheiten, bei deren Lösung wir Ihnen gern, wie gewohnt, zur Seite stehen.

Gerade als Arbeitgeber steht man hier auf Grund von Auftragseinbrüchen, Umsatzrückgängen oder gar Betriebsschließungen schnell mit dem Rücken zur Wand. Im Grundsatz gilt, der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Darüber hinaus stellt auch die Corona-Krise an sich keinen besonderen Kündigungsgrund dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten hier unverändert fort.

Als milderes Mittel kann der Arbeitgeber für seine von einem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen. Die Kurzarbeit kann der Arbeitgeber jedoch nicht einseitig anordnen. Sofern bislang durch geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag noch keine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde, ist hierzu die Zustimmung jedes Arbeitnehmers erforderlich und entsprechend einzuholen.

Darüber hinaus müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesregierung vorübergehend einen leichteren Zugang zur Kurzarbeit ermöglicht. Danach können Betriebe KUG rückwirkend zum Monatsanfang anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben nun einen Anspruch auf KUG. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die Bundesagentur erstattet mit dem KUG nicht nur 60 Prozent (bzw. 67 % für Beschäftigte mit Kindern) des Verdienstausfalls, sondern übernimmt die Sozialabgaben, die Arbeitgeber auch für die Kurzarbeit bisher abführen mussten, zu 100 Prozent. Ein entsprechender Leistungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Agentur für Arbeit eingehen. Derzeit ist  davon auszugehen, dass es, wie in der Vergangenheit auch, Nachprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit geben wird.

Doch wie ist dies in der Praxis tatsächlich umzusetzen? Wie ist der Anspruch auf KUG gegenüber der Agentur für Arbeit zu begründen? Wie genau ist die Voraussetzung „mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen von einem Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein“ zu verstehen?

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls müssen die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt werden. Dabei ist immer auf den Ausfall der Arbeit für den jeweiligen Arbeitnehmer abzustellen. Andere Gründe als ein zeitlich vorübergehender vollständiger oder zumindest teilweiser Arbeitsausfall kommen für den Bezug von KUG grundsätzlich nicht in Betracht. Insoweit könnte beispielsweise die Begründung des Arbeitsausfalls mit fehlender Schutzkleidung, Medikamenten, etc. der Leistung von KUG entgegenstehen.

Aus der Formulierung „Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben“ ergibt sich nicht eindeutig, ob die „mehr als 10%“ auf den einzelnen Arbeitnehmer oder den gesamten Arbeitsausfall im Betrieb bezogen sind.

Vorliegend spricht das in der Vergangenheit angewandte Vorgehen der BA dafür, dass auf jeden einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist. Sicherheit besteht jedoch nicht. Im Zweifel wäre eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag abzuwarten.

Die Corona-Krise wirft insoweit nicht nur zahlreiche Rechtsfragen auf, die erst noch hinreichend geklärt werden müssen, sondern stellt auch die Arbeitgeber bei der Umsetzung bzw. dem Umgang mit der Krise vor eine Herausforderung.

Insbesondere für Nichtjuristen ist das deutsche Arbeitsrecht grundsätzlich schon sehr unübersichtlich und kompliziert. Die betriebliche Praxis ist besonders in solch außergewöhnlichen Zeiten fortlaufend mit Änderungen konfrontiert. Gesetzesänderungen und neue Gerichtsentscheidungen müssen beachtet und umgesetzt werden. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, drohen erhebliche Fehlerquellen und Nachteile bis hin zu Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen.

Wir halten Sie auf dem aktuellsten Stand, beraten, unterstützen und vertreten Sie bei all diesen Problemstellungen professionell.

Hierzu rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail, völlig ohne persönlichen Kontakt, problemlos von Zuhause oder dem Betrieb aus. Wir helfen Ihnen gern!

Verfasser:
Rechtsanwältin Remmler
09.04.2020