EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu erhalten oder erstmals eine Arbeit suchen, sind nach deutschem Recht vom Hartz-IV-Bezug ausgeschlossen. Nach dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde diese Regelung als mit EU-Recht vereinbar angesehen. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der bestehende Ausschluss von EU-Bürgern von den SGB II-Leistungen insoweit fortbesteht. Spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland haben die zuständigen Sozialämter sodann einen möglichen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII zu prüfen.
Arbeitslosengeld II kann insofern nur beansprucht werden, wenn der Betroffene zumindest ein Jahr lang in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Gewährung von Sozialhilfe ist sodann wiederum eine Ermessensentscheidung des zuständigen Sozialamtes. Der Anspruch auf Sozialhilfe ergibt sich dabei regelmäßig entweder aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Existenzminimum oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Europäischen Fürsorgeabkommens des Europarates.