Neues Rechtsgebiet: Agrarrecht

Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht in Konkurrenz zum Naturschutz

Verträge über landwirtschaftliche Flächen ab einer bestimmten Größe bedürfen einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Diese ist zu versagen, wenn der Verkauf der landwirtschaftlichen Fläche einer Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass genügend Grund und Boden für die Landwirtschaft zur Verfügung steht.

In der Regel liegt eine ungesunde Bodenverteilung vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein erwerbsbereiter Landwirt für die gleichen Flächen vorhanden ist.  Der Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche durch einen Naturschutzverband kann auch für die Bodenstruktur vorteilhaft sein und dann dem Erwerbsinteresse des Landwirts vorgehen. Ein solcher Verkauf müsste genehmigt werden. Dies setzt voraus, dass dem Erwerb durch den Naturschutzverband ein konkretes zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, dass der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehen Maßnahme dient. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Naturschutzprojekts sind die Agrarberichte der Bundesregierung und die landesrechtlichen Förderprogramme. In dem entschiedenen Fall wollte der Naturschutzverband die Ackerflächen dauerhaft verwildern lassen. Dies widersprach den Förderrichtlinien wonach die Naturschutzmaßnahme sicherstellen muss, dass der Charakter der Flächen als Ackerland erhalten bleibt. Wegen dieses Widerspruchs zu den Förderrichtlinien hielt der Bundesgerichtshof den Kaufvertrag für nicht genehmigungsfähig mit der Folge, dass dem erwerbsbereiten Landwirt der Vorrang zu geben war. (BGH  v. 8.5.2020 - Az. BLw 2/18)

Schadensersatzpflicht des Pächters wenn aus Ackerland Dauergrünland wird

Übernimmt der Pächter zu Beginn des Pachtverhältnisses Ackerflächen, so hat er diese Eigenschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu erhalten. Er muss durch rechtzeitigen Umbruch der Flächen verhindern, dass diese zu Dauergrünland werden. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem für die Flächen maßgeblichen Subventionsrecht. Hierzu muss der Pächter auch die Rechtslage im Blick behalten, da nur der Pächter und nicht der Verpächter das Recht hat, falls erforderlich, auf die Flächen einzuwirken und diese beispielsweise umzubrechen. Ein Mitverschulden des Verpächters kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dieser ein aktiver Landwirt ist und es unterlässt, den Pächter auf die drohende Entstehung von Dauergrünland hinzuweisen. Im entschiedenen Fall hatte der Pächter nicht auf eine im Mai 2008 in Kraft getretene Neuregelung reagiert, wonach Grünland nach fünf Jahren zu „Dauergrünland“ wird. Den Schaden, der sich aus der Differenz  zwischen der erzielbaren Pacht für Ackerland von 650 €/ha und für Grünland in Höhe von 320 €/ha berechnet ergab einen jährlicher Pachtausfall von rund 4.000 €. Da es sich um einen Dauerschaden handelte, hat das Gericht einen Faktor von 25 zur Kapitalisierung angenommen. Im Ergebnis musste der Pächter für einen Schaden von rund 100.000 € geradestehen. (BGH v. 28.4.2017 – LwZR 4/16)