Für die Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen ist die Regelung des § 40 Abs.4 SGB XI erheblich. Dabei ist die Einstandspflicht der Pflegekassen jedoch auf die elementaren Bedürfnisse des Pflegebedürftigen beschränkt. Die insoweit erforderliche "erheblichen Pflegerleichterung" muss hierbei deutlich erkennbar sein.
Eine drohende oder schon eingetretene Überforderung der Pflegeperson ist dabei stets ein Zeichen für eine erhebliche Erleichterung. Ebenso liegt eine erhebliche Pflegeerleichterung vor, wenn der Pflegebedürftige sich bei der Pflege weniger anstrengen muss. Die Zuschussgewährung steht dabei regelmäßig im Ermessen der Pflegekassen.