Weitere Rechtsklarheit für Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, die sog. Sprintverträge abgeschlossen hatten und mit Zahlungsklagen der Gesellschaft überzogen worden sind, soll ein zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 anberaumtes Revisionsverfahren eines betroffenen Anlegers der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG vor dem II. Senat des Bundesgerichtshofes erbringen. Ein von den Rechtsanwälten Rahle. Schreiber. Seide & Gumprich vertretener Anleger hatte seine ratierlichen Zahlungen nach dem Sprintvertrag bis zum Liquidationsbeschluss im Dezember 2009 vollständig erbracht und hiernach eingestellt.
Bereits u.a. das Oberlandesgericht München hatte in einem Urteil vom 30.04.2014 (AZ. 20 U 2169/13) einem Anleger in selbiger Situation Recht gegeben und die Klage der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG abgewiesen, die zukünftig fällige Raten im Vertragsmodell Sprint vom Anleger verlangt hat, obschon eine Fälligkeit der Sprintraten erst nach dem 15. Dezember 2009, mithin nach Wirksamkeit des Liquidationsbeschlusses vereinbart war.
Dies veranlasste das Oberlandesgericht Dresden die Revision gegen die Stattgabe einer Klage der ALAG im Berufungsurteil zuzulassen.
Nachdem der II. Senat des Bundesgerichtshofes am 8.12.2015 (II ZR 333/14) bereits entschieden hatte, dass die Unternehmensbeteiligung von der ALAG auf den Liquidationszeitpunkt zum 15. Dezember 2009 gegenüber dem Anleger abzurechnen ist, wird der Bundesgerichtshof darüber zu befinden haben, ob auch im Falle einer lediglich beschlossenen Auflösung der stillen Gesellschaft, die über kein eigenes Vermögen und Verbindlichkeiten verfügt, ein Anspruch auf die Einzahlung der streitgegenständlichen Sprintraten nach dem 15. Dezember 2009 für die Gesellschaft zu verneinen ist.
BGH-Verhandlung zu Sprintverträgen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG
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