Kurz gesagt beinhalten diese eine Regelung, wonach finanzielle Ansprüche bereits vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist verfallen können, wenn sie nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Diese, für viele Arbeitnehmer überraschende, Regelung im Arbeitsvertrag hat sich in der Rechtspraxis durchgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beträgt die Mindestfrist zur Geltendmachung drei Monate (gerechnet ab Fälligkeit des Anspruches). Diese Frist gilt auch, wenn eine zweite Stufe im Sinne der gerichtlichen Geltendmachung nach Ablehnung der Forderung oder fehlender Reaktion der Gegenseite auf die schriftliche Aufforderung im Vertrag niedergelegt wurde.
Seit 01.10.2016 ist gesetzlich geregelt, dass die schriftliche Geltendmachung nicht mehr gefordert werden kann, sondern eine Geltendmachung in „Textform“ ausreicht. Das heißt, zur Wahrung der Ausschlussfrist kann auch per Fax, Email, SMS oder ggf. WhatsApp die Geltendmachung erfolgen.
Erfahrungsgemäß verwenden Arbeitgeber bei Neuabschlüssen ältere Vorlagen und Muster. Es lohnt sich daher für Arbeitnehmer immer zu prüfen, ob der aktuellere Arbeitsvertrag ab Oktober 2016 eine wirksame Verfallsfrist enthält. Anderenfalls können Ansprüche auf Entgelt, wie etwa die oft streitigen Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden, trotz Ablauf der im Arbeitsvertrag verankerten Verfallsfrist noch geltend gemacht werden.
Auch in anderer Hinsicht kann sich für Ausschluss- und Verfallsklauseln eine Unwirksamkeit nach den Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben.
Gern unterstützen und beraten wir Sie daher bei der Prüfung Ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag auch im Hinblick auf dort niedergelegte Ausschluss- und Verfallsklauseln sowie bei Anpassung Ihrer Verträge und anderweitiger Vereinbarungen an die aktuelle Rechtslage.
Verfasser:
Rechtsanwalt Seide,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
01.02.2017