Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beim Arbeitgeber tätig ist und im Betrieb regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden ausgenommen sind. (Abgrenzung zum sog. Kleinbetrieb)
Sind diese Voraussetzungen gegeben, findet das KSchG Anwendung und gewährt dem Arbeitnehmer besonderen Schutz. Dieser Schutz besteht darin, dass eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam ist, wenn sie auf einen der im KSchG aufgeführten Kündigungsgründe gestützt werden kann.
Das Corona-Virus an sich stellt jedoch gerade keinen solchen Grund dar.
Entfällt ein Arbeitsplatz auf Grund von Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten o.ä., besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung, problematisch ist jedoch, dass die Corona-Krise nur zu einem zeitlich begrenzten Rückgang des Arbeitsanfalls führt. Im Grundsatz gilt, der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Die Wirksamkeit einer Kündigung auf Grund eines lediglich vorrübergehenden wirtschaftlichen Engpasses durch die Corona-Krise ist mehr als fraglich und wird abschließend gerichtlicher Klärung bedürfen.
Darüber hinaus darf eine Kündigung immer erst als letztes Mittel ausgesprochen werden. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob andere, mildere Mittel möglich sind. Als solches kommt in Zeiten der Corona-Krise die Kurzarbeit in Betracht. (Näheres hierzu in unserem Beitrag „Corona-Krise: Herausforderung für Arbeitgeber“)
Stimmt ein Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, besteht die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Zu beachten ist außerdem, dass geringfügig Beschäftigte zwar dem Schutz des KSchG unterliegen, für diese jedoch kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
Eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Corona Virus ist grundsätzlich unwirksam.
Die Hürden für eine Kündigung auf Grund der Auswirkungen der Corona-Krise sind also hoch. Rechtzeitiger anwaltlicher Rat ist folglich nicht nur für den Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer Kündigung dringend erforderlich, sondern auch für den Arbeitnehmer, der eine solche erhalten hat.
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Verfasser:
Rechtsanwältin Remmler
17.04.2020